ZdK-Präsident Sternberg begrüßt Rechtsgutachten zur staatlichen Suizidbeihilfe

Das Gutachten diene der Einordnung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017, das für großes Befremden in Politik, Gesellschaft, Kirchen und unter Rechtsexperten gesorgt habe.

"Ich bin ausgesprochen dankbar für das verfassungsrechtliche Gutachten, in dem prägnant herausgearbeitet wird, dass es nach geltendem Recht keine Verpflichtung des Staates geben darf, an Suiziden mitzuwirken. Ich bin überzeugt, dass die unbedingte Würde eines jeden Menschen eine rechtliche Ordnung verlangt, die das menschliche Leben in seiner Verletzlichkeit auch durch Verbote schützt und die aus dem Respekt vor der höchstpersönlichen Entscheidung zum Suizid keinesfalls einen Anspruch auf eine Dienstleistung ableiten darf." Mit diesen Worten begrüßt der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Prof. Dr. Thomas Sternberg, das vor wenigen Tagen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichte Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Udo di Fabio.

Das Gutachten diene der Einordnung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017, das für großes Befremden in Politik, Gesellschaft, Kirchen und unter Rechtsexperten gesorgt habe. Staatliche Behörden sollten verpflichtet werden, lebensbeendende Betäubungsmittel in Ausnahmefällen an schwerstkranke und unheilbare Personen auszugeben. Dies stehe nach Auffassung des ZdK in einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zu der Entscheidung des Deutschen Bundestags, organisierte Beihilfe zum Suizid zu verbieten, so ZdK-Präsident Sternberg.

Er betont, Di Fabio arbeite in dem Gutachten nicht nur in wünschenswerter Klarheit heraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung "an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen" gesetzt habe und somit die Gewaltenteilung zwischen dem Bundestag, der Rechtsprechung und der Bundesregierung mit ihren Bundesbehörden verletzt habe. Er zeige auch Wege auf, wie mit der durch das Urteil entstandenen Lage umzugehen sei, ohne größeren Schaden anzurichten.

Die Empfehlung an den Bundesgesundheitsminister, das BfArM durch einen Nichtanwendungserlass von der Pflicht zu befreien, das umstrittene Urteil umgehend umzusetzen, und so ein Moratorium für eine rechtliche oder politische Klärung zu ermöglichen, sei ebenso hilfreich, wie die Darlegung der angeratenen Wege zu dieser Klärung, durch eine Normenkontrollklage der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht oder durch eine Befassung des Deutschen Bundestages mit dem Betäubungsmittelrecht.

"Es spricht nach meiner Überzeugung nichts für eine Abkehr von der Ausrichtung des Betäubungsmittelgesetzes auf lebenserhaltende oder lebensfördernde Maßnahmen. Als Anwälte der Menschenwürde haben wir uns für das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen eingesetzt. Folgerichtig treten wir dafür ein, dass auch der Staat nicht durch Verabreichung einer tödlich wirkenden Substanz an der Selbsttötung mitwirken darf", beschreibt Sternberg die Position des ZdK.

Diesen Artikel teilen:
Schlagworte