Den umfassenden Schutz des ungeborenen Lebens bewahren

ZdK-Präsident Sternberg warnt vor Streichung von § 219a StGB

Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine normale ärztliche Dienstleistung. Darum sollte die Werbung dafür gesetzlich untersagt bleiben. Das bekräftigt der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Prof. Dr. Thomas Sternberg. Anlässlich der bevorstehenden Beratung des Deutschen Bundestags warnt er erneut davor, § 219a des Strafgesetzbuchs zu ändern oder gar zu streichen, wie es verschiedene Gesetzentwürfe vorsehen:

„Das Verbot der Werbung für Abtreibung ist Teil des umfassenden gesetzlichen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben. Es ist, anders als von den Initiatoren der vorgelegten Gesetzentwürfe dargestellt, kein für das Schutzkonzept folgenloser Eingriff, wenn das Werbeverbot fällt. Denn dadurch wird der Schwangerschaftsabbruch auf eine Stufe mit anderen ärztlichen Dienstleistungen gestellt, was dem Geist der Beratungsregelung widerspricht. 1995 ist es unter erheblichen Zugeständnissen aller beteiligten politischen Kräfte gelungen, eine Regelung zu beschließen, die im Einklang mit der im Grundgesetz verbürgten Würde des menschlichen Lebens von Anfang an steht und die zugleich das ungeborene Leben mit der Mutter und nicht gegen die Mutter zu schützen versucht. Ich warne davor, diese Regelung nun an einer vermeintlich harmlosen Stelle aufzuschnüren. Eine Gesetzesänderung ist überdies nach meiner Überzeugung gar nicht notwendig, da den Frauen im Schwangerschaftskonflikt alle notwendigen Informationen über die Konfliktberatungsstellen zur Verfügung stehen.“

Diesen Artikel teilen:
Schlagworte