Verbot der organisierten Suizidbeihilfe muss bleiben

Prof. Dr. Thomas Sternberg bekräftigt, die Notwendigkeit der 2015 vom Deutschen Bundestag getroffenen Entscheidung, die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbewehrt zu verbieten.

Vor der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden gegen das in § 217 StGB geregelte Verbot der organisierten Suizidbeihilfe bekräftigt der Präsident des ZdK, Prof. Dr. Thomas Sternberg, die Notwendigkeit der 2015 vom Deutschen Bundestag getroffenen Entscheidung, die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbewehrt zu verbieten.

 

"Gerade der Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen und seiner unantastbaren Würde in der extremen Lebenssituation des Sterbens erfordert neben der Sicherstellung einer umfassenden palliativen Versorgung dieses gesetzliche Verbot", unterstreicht Sternberg.

 

"Mit der Zulassung organisierter Suizidbeihilfe durch Sterbehilfevereine könnte es zu einer gesellschaftlichen Normalität werden, sie in Anspruch zu nehmen", so der ZdK-Präsident. "Gerade besonders schwache und kranke Menschen müssen vor äußerem und innerem Druck geschützt bleiben. Durch das Angebot eines assistierten Suizids wird das Gefühl verstärkt, niemandem zur Last fallen zu dürfen, erst recht, wenn die Beihilfe zu einer rechtlich und gesellschaftlich akzeptierten Option wird."

 

Eine solche Entwicklung sei die Kehrseite eines verbreiteten Verständnisses von Selbstbestimmung, das die Autonomie der betroffenen Menschen absolut setze und die soziale Angewiesenheit eines jeden auf andere Menschen ausblende.

 

Sternberg unterstreicht: "Ich bin dagegen der Überzeugung, dass es bei dem geltenden gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in außerordentlicher Weise gelungen ist, die Verfassungsgüter der Menschenwürde, der Selbstbestimmung, des Lebensschutzes und des Schutzes besonders schwacher Menschen in Einklang zu bringen."

 

Das Bundesverfassungsgericht habe nun angesichts der eingereichten Beschwerden verbindlich zu klären, ob diese von der Mehrheit des Bundestages befürwortete Lösung den unterschiedlichen Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird und Bestand haben kann.

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