Richterrecht gegen den Willen des Parlamentes

ZdK kritisiert Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Suizidbeihilfe

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das staatliche Behörden verpflichtet, lebensbeendende Betäubungsmittel in Ausnahmefällen an schwerstkranke und unheilbare Personen auszugeben, steht nach Auffassung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu der Entscheidung des Deutschen Bundestags, organisierte Beihilfe zum Suizid zu verbieten. In einer Stellungnahme unterstreicht der ZdK-Hauptausschuss am Freitag, dem 31.März 2017, stattdessen seine Forderung nach Sicherstellung umfassender palliativer Versorgung. Dies gebiete der Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen und seiner unantastbaren Würde in der extremen Lebenssituation des Sterbens.

Stellungnahme des ZdK-Hauptausschusses zur erneuten Diskussion über organisierte Suizidbeihilfe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017

Der Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken bekräftigt den 2015 vom Deutschen Bundestag getroffenen Beschluss, die organisierte Beihilfe zum Suizid strafbewehrt zu verbieten. Mit diesem Verbot ging der Beschluss einher, die palliative Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen als Teil einer wirksamen und menschendienlichen Suizidprävention umfassend zu verbessern und strukturell abzusichern. Beides zusammen, das Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid wie die Sicherstellung umfassender palliativer Versorgung, gebietet der Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen und seiner unantastbaren Würde in der extremen Lebenssituation des Sterbens.

Vor kurzem hat indes das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil verkündet, das die vom Gesetzgeber getroffene Wertungsentscheidung ins Gegenteil verkehren könnte. Demnach sei der Staat in absoluten Ausnahmefällen, in denen eine schwerstkranke und unheilbare Person unerträglich leide, zur Abgabe eines verschreibungsfähigen Betäubungsmittels durch eine staatliche Behörde verpflichtet, damit der Patient sich schmerzlos das Leben nehmen könne. Mit Befremden und Sorge nimmt der ZdK-Hauptausschuss diesen Beschluss, dessen ausführliche Begründung noch aussteht, zur Kenntnis.

Der ZdK-Hauptausschuss ist überzeugt, dass es bei dem gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in außerordentlicher Weise gelungen ist, die Verfassungsgüter der Menschenwürde, der Selbstbestimmung, des Lebensschutzes und des Schutzes besonders schwacher Menschen in Einklang zu bringen.

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