ZdK-Präsident Glück fordert zentrale Stelle für PID

Der ZdK-Präsident zeigte sich besorgt, dass die notwendige Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit fast ein Jahr nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages noch nicht vorliegt.

Der ZdK-Präsident zeigte sich besorgt, dass die notwendige Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit fast ein Jahr nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages noch nicht vorliegt. Die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit zeugt nach Glücks Überzeugung von Schwierigkeiten, die in der neuen Rechtslage begründet sind. In diesem Zusammenhang verweist er auf Spannungen und Widersprüche zwischen dem neuen Gesetz zur PID und anderen geltenden Gesetzen.

So wurde mit dem PID-Gesetz nicht die so genannte "Dreierregelung" im Embryonenschutzgesetz aufgehoben, nach der die Erzeugung “überzähliger” Embryos verboten und die Zahl der in einem Zyklus durch künstliche Befruchtung zu erzeugenden Embryos auf drei begrenzt ist. Eine PID sei aber nur sinnvoll durchzuführen, wenn eine größere Zahl an Embryonen erzeugt werde. Glück warnte davor, nun stillschweigend über das geltende Recht hinweg zu gehen. Wissentlich in Kauf zu nehmen, dass die Dreierregel faktisch abgeschafft werde, sei nicht nur bioethisch folgenreich, sondern auch rechtsethisch bedenklich, da der Gesetzgeber damit die eigene Glaubwürdigkeit untergraben würde.

Glück warnt vor einem Wertungswiderspruch zum 1995 geänderten Schwangerschaftskonfliktgesetz, da mit dem PID-Gesetz die Embryonenselektion auf der Grundlage genetischer Eigenschaften in Ausnahmefällen zugelassen wird. Seinerzeit war bewusst eine embryopathische Indikation nach einer Pränataldiagnostik ausgeschlossen worden. Bei der Präimplantationsdiagnostik wird hingegen ein anderer Maßstab angelegt.

Das neue Gesetz erlaubt die PID auch für spätmanifestierende Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter auftreten. Das Gendiagnostikgesetz verbietet hingegen solche Tests während der Schwangerschaft ausdrücklich. Auch hier liegt Glück zufolge ein Widerspruch zwischen der gesetzlichen Regelung vor und während einer Schwangerschaft vor.

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