Ehrenamtlich Tätige stehen in keinem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes bedarf einer dringenden Korrektur!

Beschluss der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Am 22. November 2022 wurde durch die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) in grundlegend überarbeiteter Form verabschiedet. Eine Reform war vor allem mit Blick auf Fragen der persönlichen Lebensführung von hauptamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen im kirchlichen Dienst geboten. Die diesbezüglichen Änderungen werden von der ZdK-Vollversammlung ausdrücklich begrüßt. Bundesweit wurde inzwischen die Grundordnung von allen (Erz)Bischöfen für ihre (Erz)Diözese, weitgehend ohne synodale Beteiligung, in Kraft gesetzt.

In Artikel I, Absatz (3) f) der Grundordnung wurden ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, als Mitarbeiter*innen im Sinne dieser Grundordnung subsumiert. Diese Neuerung bedeutet, dass nun auch ehrenamtlich Tätige, ohne dass sie in einem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen und auch, wenn ihnen durch eine Wahl ein Mandat übertragen wurde, der Grundordnung unterliegen.

Sie begrüßt ausdrücklich, dass mit der Neufassung der Grundordnung der dringend notwendige Paradigmenwechsel – weg von den Loyalitätsobliegenheiten der einzelnen Mitarbeiter*innen hin zur Dienstgemeinschaft – vollzogen wurde. Auch eine Erwähnung von Ehrenamtlichen als Teil dieser Dienstgemeinschaft wird durchaus begrüßt, sofern sie nicht der Grundordnung unterstellt werden.

Kirche lebt davon, dass Menschen sich freiwillig engagieren, füreinander einsetzen, ihr Leben und ihren Glauben miteinander teilen. Sehr wichtig sind dafür Ehrenamtliche, die sich in den Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen, in den katholischen Verbänden und Organisationen mit Freude und Begeisterung, Tatkraft und Kompetenz einbringen und Verantwortung wahrnehmen.

Das ZdK ist der Rechtsauffassung, dass die Grundordnung in ihrer aktuellen Fassung ausschließlich für ehrenamtliche Organmitglieder in einem Rechtsträger gilt. Das ZdK stellt außerdem fest, dass gegen Ehrenamtliche keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen möglich sind. Auch die Sanktionierbarkeit von Ehrenamtlichen bei Verstößen gegen die Grundordnung ist abzulehnen. Dies gilt insbesondere für Personen, die in demokratischen Verfahren in Gremien gewählt sind, da auf die Wahlentscheidung des wählenden Gremiums kein Einfluss genommen werden kann. Durch die Aufnahme Ehrenamtlicher in die Grundordnung vergrößert sich der Personenkreis, der potenziell Bedenken bzw. Angst vor der Übernahme einer Aufgabe in einem kirchlichen Gremium haben kann.

Damit dieses gelingt, braucht es ein gutes Zusammenwirken der ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter*innen und Leitungsverantwortlichen. Dieses wichtige Anliegen sollte sich auch zukünftig in der Grundordnung enthalten sein mit der Formulierung „… zur Dienstgemeinschaft gehören auch ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, die jedoch nicht der Grundordnung unterliegen …“ wiederfinden.

Die ZdK-Vollversammlung fordert die Bischöfe auf, umgehend diesbezügliche Bestimmungen in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes – als auch in den „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ – zu streichen. Mit der neuen Formulierung „… zur Dienstgemeinschaft gehören auch ehrenamtliche Mitarbeitende, die jedoch nicht der Grundordnung unterliegen …“ wird die Wichtigkeit der Dienstgemeinschaft inklusive Ehrenamtlicher verankert. Der VDD wird weiterhin aufgefordert mitzuteilen, wie mit dem jetzigen Tatbestand bis zur Änderung umgegangen werden soll.

Das ZdK-Präsidium wird beauftragt, sich gegenüber der Deutschen Bischofskonferenz für eine entsprechende Änderung der Grundordnung einzusetzen, ebenso die Rätemitglieder im ZdK gegenüber ihren Bistumsleitungen.

Beschluss “Ehrenamtlich Tätige stehen in keinem arbeitsrechtlichen Anstellungsverhältnis. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes bedarf einer dringenden Korrektur!” als Pdf

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