Preis gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassimus in gemeinsamer Trägerschaft von DBK und ZdK
Beschluss des Hauptausschusses des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)
Der Hauptausschuss stimmt dem vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz approbierten Statut ohne Gegenstimme zu, setzt dieses somit zum 01.07.2022 in Kraft und beschließt dadurch die gemeinsame Trägerschaft des Preises gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus von DBK und ZdK.
Katholischer Preis gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus - Statut
(Approbiert vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in der 238. Sitzung am 25. Januar 2022 und dem Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken am 24. Juni 2022)
Präambel
Die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken schreiben einen Preis für herausragendes kirchliches Engagement gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus aus. Der Preis trägt den Namen „Katholischer Preis gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus". Er wurde 2015 erstmals von der Deutschen Bischofskonferenz ausgeschrieben und verliehen. Seit 2022 ist das Zentralkomitee der deutschen Katholiken an diesem Preis beteiligt.
§ I Zielsetzung
Der Preis soll die Initiativen von Personen. Gemeinden, Gemeinschaften oder Organisationen aus dem Raum der Kirche würdigen und ermutigen, die sich in besonderer Weise gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus bzw. für ein respektvolles Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft engagieren. Der Preis soll darüber hinaus den Beitrag der Kirche in der Auseinandersetzung mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus einer breiten Öffentlichkeit besser bekannt machen und neue Initiativen anregen.
§ 2 Beteiligung
Zugelassen sind Personen, Gruppen oder Organisationen, die in Deutschland aus dem katholischen Glauben heraus im Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus tätig sind oder sich prägend an ökumenischen, interreligiösen oder gesellschaftlichen Initiativen beteiligen. Auch hauptamtlich bei der Kirche beschäftigte Personen sind zugelassen, wenn sie sich in besonderer Weise über das dienstlich geschuldete Maß hinaus engagieren.
§ 3 Preiskategorien
Der Preis ist dotiert. Auf Vorschlag der Jury kann der Preis auf bis zu drei Preisträger aufgeteilt werden. Die Vergabe eines zusätzlichen Sonderpreises ist möglich. Der Preis wird nicht vergeben, wenn keines der vorgeschlagenen Projekte im Sinne der Ausschreibung voll überzeugt.
§ 4 Ausschreibung
Der Preis wird öffentlich mit Angabe des Einsendetermins und mit Hinweis auf den Ausschluss des Rechtswegs ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt federführend durch das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Kooperation mit dem Generalsekretariat des Zentralkomitees der deutschen Katholiken auf der Grundlage dieser Ordnung.
§ 5 Teilnahme
Personen, Gruppen oder Initiativen können sich entweder selbst um den Preis bewerben oder vorgeschlagen werden. Die Vorschläge bzw. Bewerbungen sollten eine kurze schriftliche Beschreibung des Projekts bzw. des persönlichen Engagements enthalten, der eine gedruckte oder digitale Dokumentation der Aktivitäten hinzugefügt werden kann.
§ 6 Verleihung und Jury
Der Preis wird durch die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gemeinsam verliehen.
Über den oder die Preisträger entscheidet eine Jury. Die Jury fällt ihre Entscheidungen unabhängig. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden. Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der ai1vvesenclen Mitglieder und der Zustimmung der beiden Jury-Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall kam1 einer der beiden Co-Vorsitzenden sein Stinunrecht auf den jeweils anderen Co-Vorsitzenden übertragen. Die Entscheidungen werden in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende der Migrationskommission informiert die Vollversammlung oder den Ständigen Rat über die Entscheidung der Jury und die Preisträger.
Die Jury setzt sich aus bis zu neun Personen zusammen. Ihr gehören als geborene Mitglieder an:
der Vorsitzende der Migrationskommission als Co-Vorsitzender. ein Mitglied des Präsidiums des ZdK als Co-Vorsitzende/r,
ein Mitglied des Vorstands des Deutschen Caritasverbandes.
Der Jury sollen bis zu sechs weitere fachkundige Persönlichkeiten aus Politik, Wissenschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und Medien angehören. Das Vorschlagsrecht für die Berufung der nicht geborenen Jury-Mitglieder liegt beim Vorsitzenden der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz sowie bei dem/der Sprecher/in des für Migrationsfragen zuständigen Sachbereichs des ZdK. Die nicht geborenen Mitglieder werden durch die Vollversammlung bzw. den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz sovvie durch den Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken ad personam berufen. In der Regel sollen die Mitglieder der Jury der katholischen Kirche angehören.
Die Vorsitzenden der Jury laden zu den Sitzungen ein. Die Vertretung der Jury in der Öffentlichkeit und die Geschäfte der Jury werden durch den Bereich Weltkirche und Migration des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz wahrgenommen. Die Jury ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen für Porto, Fahrtkosten. Preisverleihung etc. werden erstattet. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 7 Ausschluss
Von der Teilnahme ausgeschlossen sind alle Personen oder Gruppierungen, die sich aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wenden. Ausgeschlossen sind weiterhin Personen oder Gruppierungen, die sich gegenüber der katholischen Kirche feindlich oder herabsetzend verhalten. Mitglieder der Jury oder Initiativen, an denen diese maßgeblich beteiligt sind, können nicht ausgezeichnet werden.
§ 8 Inkraftsetzung
Das Statut des Katholischen Preises gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus wird nach Beratung in der Migrationskommission sowie nach Beratung im Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz sowie dem Hauptausschuss des Zentralkomitees der deutschen Katholiken zum O1. Juli 2022 in Kraft gesetzl.