Mehr Beratung und Information für Schwangere in Not und Beibehaltung des § 219a StGB

Beschluss der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Aus aktuellem Anlass fordert das Zentralkomitee der deutschen Katholiken den Deutschen Bundestag als Gesetzgeber dazu auf, den § 219a StGB unverändert beizubehalten. Das Werbeverbot ist ein wichtiger Bestandteil im Kompromiss, der nach langen Debatten durch die §§ 218 ff StGB (inkl. der Beratungslösung) gefunden wurde.

Für die ZdK-Vollversammlung ist zentral, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowohl dem Schutz des ungeborenen Lebens als auch dem existentiellen Konflikt von Schwangeren in Notlagen gerecht werden. Sie spricht sich daher dafür aus, den niedrigschwelligen Zugang von Schwangeren in Konfliktsituationen zu Beratung und Information zu sichern und auszubauen. Dazu gehört unabdingbar, dass die Schwangerschaftskonflikt-, Frauen- und Familienberatungsstellen bedarfsgerecht, flächendeckend und kontinuierlich gefördert werden. Schwangere in Not brauchen niedrigschwellige und umfassende Informationen sowie psychosoziale Unterstützungsangebote, die ihnen helfen können, sich für ihr Kind zu entscheiden.

Gleichzeitig bekräftigen wir die Notwendigkeit der Ergebnisoffenheit der Beratung und das schließt die Tatsache ein, dass sich Frauen, die sich in einer schweren Notsituation befinden, nach gründlicher Abwägung auch für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden können. Die ZdK-Vollversammlung erinnert an die seelsorgerliche Verpflichtung, Frauen auch nach einem Schwangerschaftsabbruch verantwortungsvoll zu begleiten. Die ZdK-Vollversammlung bekennt sich demzufolge zur politischen und gesellschaftlichen Verantwortung, betroffenen Frauen den Zugang zu Informationen über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs sowie den Zugang zu medizinisch sicheren Angeboten aufrechtzuerhalten. Dabei muss zugleich Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die dieser Verantwortung nachkommen wollen, sichergestellt sein. Dies sollte ohne Veränderung des § 219a StGB, ggf. durch eine Klarstellung, möglich sein.

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