Gesetzliches Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID)

Beschluss der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Die ZdK-Vollversammlung hat am Freitag, dem 19. November 2010, mit überwältigender Mehrheit ein gesetzliches Verbot der Präimplantationsdiagnostik beschlossen. Wörtlich lautet der Beschluss:

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010 ist deutlich geworden, dass die strengen deutschen Gesetze zum Embryonenschutz und zur Gendiagnostik – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – kein generelles Verbot der PID regeln. Das Urteil macht eine unverzügliche erneute Befassung des Deutschen Bundestages mit den Grenzen der Reproduktionsmedizin notwendig. Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) ruft nach reiflicher Abwägung auch der schwierigen Lebenssituation betroffener Paare die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, sich für ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Verbot der PID in Deutschland auszusprechen, denn PID bedeutet Tötung von Embryonen allein wegen ihrer genetischen Eigenschaften und damit eine dramatische Diskriminierung insbesondere behinderten menschlichen Lebens.

Begründung:

1. Paare, die auf natürlichem Wege kein Kind bekommen können und die sich daher den psychisch und körperlich häufig sehr belastenden Verfahren einer In-vitro-Fertilisation unterziehen, um ihren Kinderwunsch doch erfüllen zu können, erleben Wechselbäder von Hoffnung und Enttäuschung. Es ist verständlich, dass sie mit Hilfe künstlicher Befruchtung den Eintritt einer Schwangerschaft erreichen wollen. Gleiches gilt für Paare, die die PID in Anspruch nehmen wollen, um angesichts einer genetischen Veranlagung das Risiko zu minimieren, dass ihr Kind durch eine schwere Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt wird oder dass der Embryo absehbar nicht lebensfähig ist und die Schwangerschaft leidvoll vorzeitig endet. Diese Paare verdienen Respekt, Beratung und Hilfe. Wenn aber auf ihren nachvollziehbaren Wunsch, ein gesundes Kind zu bekommen, mit einer Freigabe der PID und der nachfolgenden Selektion genetisch auffälliger Embryonen geantwortet wird, ist als weitreichende gesellschaftliche Konsequenz der Ungleichbehandlung der Embryonen die Vermeidung und sinkende Akzeptanz kranker und behinderter Menschen zu befürchten und abzusehen. Für das ZdK ist in einer ethischen Güterabwägung aufgrund der gesellschaftlichen Tragweite das gleiche Lebensrecht jedes Embryos unabhängig von Gesundheitskriterien höher zu bewerten als die gleichwohl sehr ernst zu nehmenden Ängste und Befürchtungen der betroffenen Paare.

2. Eine Selektion von Embryonen steht dem Menschen nicht zu. Mit der PID werden menschliche Embryonen daraufhin untersucht, ob genetische Anlagen zu entdecken sind, in deren Nachweisfall die Embryonen für eine Schwangerschaft nicht verwendet, sondern verworfen werden. Sie ist grundsätzlich zu verbieten, da ansonsten zwischen lebenswertem und vermeintlich nicht lebenswertem Leben unterschieden würde und nicht mehr allen Embryonen der gleiche Schutz des Staates zukäme. Zur Anwendung einer Selektionstechnik würden absehbar mehr Embryonen erzeugt als benötigt würden. Als ethisches Folgeproblem ergäbe sich der Verbleib der überzähligen Embryonen, die zu vermeiden vom Embryonenschutzgesetz explizit intendiert wurde.

3. Der Schutz des ungeborenen Lebens ist für das ZdK seit jeher ein grundlegendes Anliegen gewesen. Bei der Frage des Schwangerschaftsabbruchs war und bleibt es eine Daueraufgabe, um den richtigen, ethisch verantwortbaren Weg zum Schutz des ungeborenen Lebens zu ringen. Wenn nun in der aktuellen Debatte aber ein Wertungswiderspruch zwischen der Forderung eines gesetzlichen Verbots der PID und dem geltenden Recht bei Spätabtreibungen nach einer Pränataldiagnostik (PND) gesehen wird, so ist dem zu widersprechen. Gleiches gilt für die Auffassung, die PID sei zu begrüßen, da mit ihrer Anwendung Schwangerschaftskonflikte und Abtreibungen nach einer PND vermieden würden. PID und PND sind nicht ohne Weiteres miteinander zu vergleichen. Denn die PND bezieht, anders als die PID, ihre Rechtfertigung in vielen Fällen daraus, Aufschluss über heil- oder frühzeitig behandelbare Er-krankungen des Fötus zu liefern. Es ist aus Sicht des ZdK keine Rechtfertigung für pränatale Untersuchungen, durch sie Krankheiten oder Behinderungen als Prüfkriterium für die Fortsetzung der Schwangerschaft feststellen zu können. Eine straffreie Spätabtreibung nach einer PND ist nach geltendem Recht einzig auf der Grundlage einer medizinischen Indikation möglich, also bei gesundheitlicher Gefährdung der Mutter, nicht aber aufgrund einer
embryopathischen Indikation. Die Entscheidung gegen eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist auch nach einem entsprechenden Befund der PND keineswegs unausweichlich, während eine PID keinen anderen Zweck als das Aussortieren von Embryonen mit bestimmten genetischen Merkmalen hat.

4. Die von den Befürwortern einer limitierten Zulassung der PID angeführten Kriterien sind nicht trennscharf abzugrenzen. Selbst bei einer Verständigung darauf, was hinreichend schwere genetische Erbschäden sind, und einer transparenten Liste von Indikationen wäre zu erwarten, dass diese mit der Zeit immer umfangreicher würde. Man begäbe sich in der Reproduktionsmedizin auf die schiefe Ebene der zunehmenden Abhängigkeit des Lebensrechtes des Kindes von seiner (prognostizierten) Gesundheit und von gesellschaftlichen Maßstäben, die sich immer wieder verändern.

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