Zur Mitwirkung des Gottesvolkes bei der Bischofsbestellung

Erklärung des Hauptausschusses des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Auf der Grundlage des altkirchlichen Grundsatzes: "Was alle angeht, muss auch von allen entschieden werden", hat das ZdK über längere Zeit intensiv nach Wegen gesucht, mit denen eine stärkere Mitwirkung des Gottesvolkes bei der Bischofsbestellung in der katholischen Kirche sichergestellt werden kann.

Das Bischofsamt ist unverzichtbar und zentral für die Struktur der Kirche. Die heutige Form der Bischofsbestellung ist aber eine erst im Laufe der Geschichte entstandene Praxis und keineswegs die einzig mögliche oder gar die bessere Form der Bischofsbestellung als die über Jahrhunderte bezeugte Beteiligung der Christen der jeweiligen Ortskirche wie auch der benachbarten Bischöfe.

Wir haben verschiedene Modelle geprüft und sind auf folgende Schwierigkeit gestoßen: Für die Umsetzung der meisten Vorschläge wären in Deutschland Konkordatsänderungen notwendig. Die dort getroffenen Regelungen zu Bischofswahlen sind im weltweiten Vergleich relativ weitgehend. Bei einem Antasten der Konkordate wäre wahrscheinlich nicht nur die gegenwärtige Praxis in den deutschsprachigen Ländern nicht mehr zu halten, sondern auch andere Konkordatsinhalte würden möglicherweise bei dieser Gelegenheit in Frage gestellt. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, bis auf weiteres keine Vorschläge zu machen, die Konkordatsänderungen nötig machen würden.

Im Rahmen der geltenden Konkordate werden aber zurzeit noch nicht einmal alle Möglichkeiten der Mitwirkung des Gottesvolkes bei Bischofsbestellungen ausgeschöpft. Deshalb fordern wir, dass zumindest folgende Praxis überall eingeführt wird:

1. Vor der Wiederbesetzung eines Bischofsstuhls sollen die Priester-, Diözesanpastoral- und Diözesanräte (1) an der Aufstellung eines Kriterienkatalogs für die Kandidaten für das Bischofsamt in dieser Diözese beteiligt werden (so bereits Praxis in einigen Diözesen).

2. Bei Vakanz eines Bischofsstuhls sollen die Mitglieder der diözesanen Räte einzeln befragt und um Namensnennung geeigneter Kandidaten für das Bischofsamt gebeten werden (auch dies ist bereits Praxis in einigen Diözesen).

3. Nach Canon 377 §3 (Codex Iuris Canonici 1983) sind an der Bischofsbestellung nicht nur der Papst, der Nuntius, der Vorsitzende der Bischofskonferenz, der Metropolit, die anderen Diözesanbischöfe der jeweiligen Kirchenprovinz und das Domkapitel beteiligt, sondern es können Personen aus dem Welt- und Ordensklerus und ebenso Laien befragt werden. Deshalb halten wir es für richtig, dass nicht nur auf diözesaner, sondern auch auf überdiözesaner Ebene gewählte Laienvertreter durch den Nuntius befragt werden.

Schließlich sollte für den eigentlichen Wahlvorgang, die Wahl des Bischofs aus der päpstlichen Dreierliste, über die Möglichkeit einer Beratung durch Personen aus den genannten ortskirchlichen Gremien verstärkt nachgedacht werden.



Begründung

I. Überblick

Christus ist das Licht der Völker. Seine Herrlichkeit scheint auf dem Antlitz der Kirche wider. Diese beiden einleitenden Gedanken der Kirchenkonstitution "Lumen gentium" des II. Vatikanischen Konzils sind eine Zusammenfassung der gesamten Ekklesiologie: Jesus Christus selbst ist das Haupt der Kirche, sie ist Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit und hat deshalb sakramentalen Charakter. In diese Grundaussagen der Ekklesiologie ist auch das Bischofsamt einzuordnen.

Ein Blick in die Kirchengeschichte zeigt, dass sich die Gewohnheiten und rechtlichen Vorschriften zur Bischofsbestellung im Laufe der Zeit sehr gewandelt haben. Ganz unterschiedliche Formen wurden praktiziert. Viele Quellen bezeugen, dass insbesondere in den ersten Jahrhunderten die Mitwirkung des Volkes Gottes von großer Bedeutung war. In der Kirchenordnung Hippolyts von Rom aus dem 3. Jahrhundert heißt es, derjenige solle zum Bischof ordiniert werden, der vom ganzen Volk erwählt worden sei. Papst Coelestin I. betonte im 5. Jahrhundert, kein Bischof solle gegen den Willen der Gemeinde bestellt werden. Im frühen Mittelalter entwickelte sich zunehmend ein bestimmender Einfluss der weltlichen Gewalten auf die Bischofswahlen. Ab dem 11. Jahrhundert versuchte die Kirche diese Bestrebungen zurückzudrängen und forderte ein stärkeres Mitspracherecht des Papstes, was im sogenannten Investiturstreit gipfelte und Anfang des 12. Jahrhunderts im Wormser Konkordat zur Anerkennung der kanonischen Wahl führte. Um den Einfluss weltlicher Gewalten auszuschließen, wurde die Mitwirkung von Nicht-Klerikern an der Bischofswahl in dieser Entwicklung Schritt für Schritt eingeschränkt. Aber auch die Mitwirkung der Kleriker wurde zunehmend reduziert, so dass ab dem 12. Jahrhundert nur noch die Domkapitel und der Papst an der Bestellung des Bischofs beteiligt waren. Ab dem 14. Jahrhundert wurde schließlich ein päpstliches Vorbehaltsrecht eingeführt, so dass die Domkapitel fortan nur noch ausnahmsweise und aufgrund eines päpstlichen Privilegs den Bischof wählten und der Papst die Wahl bestätigte, wie es dann auch das kirchliche Gesetzbuch von 1917 (cc.329 §3; 331 §2) festgeschrieben hatte. Nach dem geltenden Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 (c.377) ist die Bischofsbestellung allerdings sowohl durch die freie Ernennung des Papstes wie auch durch die päpstliche Bestätigung einer Wahl möglich.

Das Selbstverständnis der Kirche als "ecclesia semper reformanda" gilt auch für die Frage der Bischofsbestellung. Hier ist stets zu prüfen, welche Form der Bischofsbestellung dem Wesen der Kirche und des Bischofsamtes am ehesten entspricht. Dabei lässt sich kein zwingender Grund dafür angeben, dass die gegenwärtige, erst im Laufe der Geschichte entstandene Praxis die einzig mögliche oder gar die bessere Form der Bischofsbestellung ist als die über Jahrhunderte bezeugte Beteiligung der Christen der jeweiligen Ortskirche wie auch der benachbarten Bischöfe.

Das Bischofsamt ist unverzichtbar und zentral für die Struktur der Kirche. Deshalb unterstreicht das Zentralkomitee der deutschen Katholiken die Bedeutung des Bischofsamts. Zugleich unterstützt es alle Bemühungen um eine vertiefte Aneignung der ekklesiologischen Grundaussagen des II. Vatikanischen Konzils. Leider haben einzelne Beispiele in den letzten Jahren (z.B. in Chur und St. Pölten) gezeigt, dass Bischofsernennungen, die gegen den Willen des Gottesvolkes wie auch der Metropoliten und Nachbarbischöfe erfolgt sind, weitreichende negative Auswirkungen für die ganze Kirche nach sich ziehen können. Auch aus diesem Grund erscheint es angebracht, drei Grundprinzipien festzuhalten:

- Die Mitwirkungsnotwendigkeit des gesamten Gottesvolkes eines Bistums,
- die Mitwirkungsnotwendigkeit der Nachbarbischöfe der jeweiligen Bischofskonferenz,
- die Mitwirkungsnotwendigkeit des Papstes als Garant der Einheit.

Ausgehend von seinem Auftrag plädiert das ZdK dafür, über die Art und Weise der Beteiligung des Gottesvolkes bei der Bischofsbestellung immer wieder neu nachzudenken und vorhandene rechtliche Möglichkeiten konsequent zu nutzen. Wir erinnern dabei an das Diskussionspapier "Dialog statt Dialogverweigerung" der damaligen Kommission 8 "Pastorale Grundfragen" des ZdK vom Oktober 1991, das die Vollversammlung des ZdK am 07.05.1993 bekräftigt hat: "Es geht uns nicht um eine 'Demokratisierung' der Kirche im staatsrechtlichen Sinne; denn der Souverän der Kirche ist nicht das Volk, sondern Christus, der durch die Berufung der Zwölf die Grundstruktur des Amtes der Kirche vorgegeben hat, unbeschadet seiner späteren geschichtlichen Entfaltung. (…) Die Kirche braucht ein starkes Amt zur Wahrung der Einheit, aber das bedeutet im christlichen Verständnis weder ein autoritäres Gebaren noch Zentralismus. Es bedeutet vielmehr ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Charisma der Leitung und den übrigen Charismen, zwischen dem Zentrum und den Ortskirchen (…)" (S. 6).


II. Theologische Grundlegung der Mitverantwortung aller Gläubigen in der Kirche

Das II. Vatikanische Konzil hat in aller Deutlichkeit herausgestellt: Alle Gläubigen sind durch die Taufe zu "einem heiligen Priestertum geweiht" (LG 10,1) und deshalb sind alle Gläubigen berufen mitzuhelfen, die göttliche Heilsbotschaft allen Menschen kundzutun. Alle Getauften haben die primäre Aufgabe, dazu beizutragen, dass die Kirche zum Instrument des Heils für die Welt wird.

Das Konzil legt aber auch dar: Wie alle Gläubigen kraft Taufe zum gemeinsamen Priestertum berufen sind, eben an der Sendung der Kirche mitzuwirken, sind einige darüber hinaus kraft der Weihe zum besonderen Priestertum berufen, das auch als das Priestertum des Dienstes oder als das hierarchische Priestertum bezeichnet wird. Dieses besondere Priestertum hat im Hinblick auf das gemeinsame Priestertum aller Gläubigen die Aufgabe, Christus, das priesterliche Haupt des Volkes Gottes und damit den eigentlichen Priester, zu repräsentieren und zu vergegenwärtigen. Das amtliche Priestertum dient also dem gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen. Folglich geht es bei der Unterscheidung zwischen besonderem und gemeinsamem Priestertum keineswegs um eine Unterscheidung zwischen kirchlich und weltlich oder zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Priestertum Christi und den drei Grunddiensten des Lehrens, Heiligens und Leitens, sondern um eine Andersartigkeit dieser Teilhabe, um eine spezifische Berufung und Sendung innerhalb der einen Gemeinschaft aller Christinnen und Christen. Als Augustinus einst zum Bischof bestellt wurde, kleidete er diese Tatsache in die treffenden Worte: "Mit euch bin ich Christ, für euch bin ich Bischof". Ganz im Sinne dieses Augustinus-Wortes wird seit dem II. Vatikanischen Konzil immer wieder in kirchlichen Dokumenten betont, dass das Gemeinsame aller Glieder des Gottesvolkes grundlegender ist als das Unterscheidende z. B. zwischen amtlich und nichtamtlich, zwischen geweiht und nicht geweiht, zwischen Klerikern und Laien. Der Ausdruck "Volk Gottes" wird daher seit dem II. Vatikanischen Konzil verstanden als die Gemeinschaft aller Gläubigen, unter denen kraft der Taufe eine wahre Gleichheit besteht. Und diese Gleichheit ist grundlegender als alle Unterschiede, die es auch gibt (vgl. c.204 §1; c.208 CIC).


III. Die theologische Bedeutung des Bischofsamtes

Seit dem II. Vatikanischen Konzil versteht sich die katholische Kirche verstärkt im Sinne der urchristlichen Erfahrung in den ersten Jahrhunderten als eine "communio", als eine Einheit von Teilkirchen. Als Teilkirche wird hierbei die von einem Bischof geleitete Kirche verstanden (LG 20, c.375 §1 CIC); denn die Bischöfe sind nach der Lehre der katholischen Kirche die Nachfolger der Apostel und damit die Garanten der apostolischen Sukzession bzw. Tradition. Der Normalfall einer Bischofskirche ist die Diözese (c.368 CIC). Die eine katholische Kirche (= Gesamtkirche) ist somit eine Gemeinschaft von vielen Kirchen (= Ortskirchen bzw. Teilkirchen) (LG 23; c.368 CIC).

Theologisch betrachtet hat der Bischof als Leiter einer Kirche in der universalen Kirche eine doppelte Aufgabe: Er vertritt in der universalen Kirche seine Diözese, und in seiner Diözese vertritt er die universale Kirche. Deshalb steht der Bischof in der Diözese und zugleich ihr gegenüber. Dieser doppelten Vertretungs-Funktion des Bischofs entspricht eine wechselseitige Loyalitätspflicht zwischen Bischof und dem Volk Gottes seiner Diözese: Wie das diözesane Volk Gottes dem Bischof als Repräsentanten des besonderen Priestertums zur Loyalität verpflichtet ist, so ist der Bischof dem diözesanen Volk Gottes als Repräsentanten des gemeinsamen Priestertums zur Loyalität verpflichtet. Der Loyalitätspflicht der Gläubigen gegenüber dem Bischof als Leiter der Diözese und Vertreter der universalen Kirche entspricht also umgekehrt die Loyalitätspflicht des Bischofs gegenüber den Gläubigen und ihren in der Taufe geschenkten Geistbegabungen (= Charismen), die er in der Kirchen-Gemeinschaft zum Ausdruck bringt und vertritt. Dieser wechselseitigen Loyalitätspflicht zu entsprechen kann nur gelingen, wenn der Bischof und das Volk Gottes seiner Diözese in einem Kommunikationsprozess miteinander stehen bzw. wenn eine wechselseitige Dialogbereitschaft aller Glieder der Diözese besteht sowie möglichst viele Glieder der Diözese an den zentralen Entscheidungen der Diözese in adäquater Form beteiligt sind durch Anhörung, Mitsprache und Mitentscheidung nach dem Prinzip der Delegation durch Wahl.


IV. Die Bischofskonferenz als Bindeglied zwischen Orts- und Gesamtkirche

Die eine katholische Kirche besteht in den und aus den Teilkirchen (LG 23, c.368 CIC). Dieser Grundsatz ermöglicht auch, dass sich einzelne Teilkirchen gleichsam zu einer kleineren Gemeinschaft innerhalb der größeren Gemeinschaft zusammenschließen. Die bekanntesten Zusammenschlüsse solcher Teilkirchen sind die Patriarchate. Auf dem II. Vatikanischen Konzil wurde diese geschichtliche Entwicklung als die Erfüllung einer göttlichen Vorsehung bewertet: "Durch die göttliche Vorsehung aber geschah es, dass die verschiedenen von den Aposteln und ihren Nachfolgern an verschiedenen Orten eingerichteten Kirchen im Lauf der Zeiten zu mehreren organisch verbundenen Zusammenschlüssen zusammenwuchsen (...). Diese in eins zusammenstrebende Unterschiedlichkeit der Ortskirche zeigt die Katholizität der ungeteilten Kirche in besonders hellem Licht. In ähnlicher Weise können die Zusammenschlüsse der Bischöfe heute vielfältige und fruchtbare Hilfe leisten, damit die kollegiale Gesinnung zur konkreten Anwendung geführt wird" (LG 23,4). Dementsprechend ist kirchenrechtlich festgelegt worden: Die Bischofskonferenz ist "der Zusammenschluss der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben" (c.447 CIC). Die Einrichtung der Bischofskonferenz hat innerhalb der Kirche eine große Bedeutung, denn die Bischofskonferenz ist weder ein Organ der Gesamtkirche noch ein Organ der Teilkirche und stellt somit ein wichtiges Verbindungsglied im Dienste der Gemeinschaft der einzelnen Teilkirche mit der Gesamtkirche bzw. der Gemeinschaft der anderen Teilkirchen dar.


V. Modelle zur Reform der Bischofswahl

Die gegenseitige Zuordnung von Gesamt- und Teilkirche in der Frage der Amtsbestellungen findet sich bereits in einer Publikation von Prof. Joseph Ratzinger aus dem Jahr 1970: "Amtsbestellungen sollten [...] nie nur von oben erfolgen [...]. Andererseits kann Amtsbestellung nie nur von unten, von der Einzelgemeinde her erfolgen, sondern muss immer auch den gesamtkirchlichen Faktor in sich bergen: Das Zueinander beider scheint mir für eine rechte Kirchenordnung konstitutiv zu sein." (2)

Um dieses Zueinander in ausgewogener Weise zu realisieren, wurden in der kirchenrechtlichen Literatur verschiedene Reformmodelle entworfen. (3) Sie machen deutlich, dass Bischofswahlen auch ganz anders gedacht werden können als die gegenwärtige Praxis erkennen lässt. Ihnen allen gemeinsam ist, durch die repräsentative Beteiligung der Gläubigen der betroffenen Diözese an der Besetzung des Bischofsamts ein adäquates Zusammenspiel zwischen besonderem und gemeinsamem Priestertum zu erreichen.

Für die uns bekannten Modellvorschläge sind innerkirchlich keine rechtlichen Änderungen notwendig, sondern nur rechtliche Ergänzungen, nämlich Durchführungsbestimmungen zu c.377 §1 CIC/1983. Doch das größere Problem ist aus unserer Sicht, dass bei allen Modellen Änderungen der verschiedenen Konkordate, die im Bereich der Bundesrepublik gelten, notwendig wären. Sie lassen deren Realisierung aus oben genannten Gründen derzeit nicht durchsetzbar erscheinen.



(1) Da nach geltendem Kirchenrecht Priester- und Pastoralrat bei Sedisvakanz zu bestehen aufhören (cc.501 §2; 513 §2), sind hier und im Folgenden stets der ehemalige Priester- und Pastoralrat gemeint.

(2) Siehe Joseph Ratzinger, Demokratisierung der Kirche? in: Joseph Ratzinger/Hans Maier, Demokratie in der Kirche. Möglichkeiten, Grenzen, Gefahren, Limburg 1970, 41.

(3) Vgl. hierzu Gerhard Hartmann, Der Bischof. Seine Wahl und Ernennung. Geschichte und Aktualität, Graz-Wien-Köln 1990.

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