Zur Arbeit des Europäischen Konvents für die Zukunft Europas
Erklärung der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) am 22./23. November
Für eine wertgebundene europäische Verfassungsordnung
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Warum die Europäische Union eine Verfassung braucht
III. Wir fordern eine wertgebundene Verfassung
IV. Die Ziele der europäischen Verfassung: Friede - Freiheit - Gerechtigkeit
V. Zu den Inhalten der europäischen Verfassung
01. Vorrang für die Würde des Menschen
02. Bekenntnis zur christlichen Prägung Europas
03. Für einen ausdrücklichen Gottesbezug
04. Die Grundrechte
05. Für den Schutz von Ehe und Familie
06. Eine demokratische und föderale Ordnung
07. Das Prinzip der Subsidiarität
08. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
09. Soziale Marktwirtschaft
10. Friedenssicherung
VI. Die Europäische Union braucht ein lebendiges Verfassungsbewusstsein
I. Einleitung
Der im Laufe der letzten 50 Jahre zurückgelegte Weg der europäischen Einigung ist eine einzigartige Erfolgsgeschichte. Nach den schrecklichen Erfahrungen der beiden Weltkriege und der Überwindung des nationalsozialistischen Totalitarismus brachten ehemals tief verfeindete Völker die Kraft zur Versöhnung und zur Schaffung einer dauerhaften Friedensordnung auf. Sie schufen gleichzeitig einen Raum der Freiheit, der den Menschen in einem bisher nicht gekannten Masse Sicherheit, Wohlstand und soziale Gerechtigkeit brachte.
Heute steht die Europäische Union vor ihrer Erweiterung um eine große Zahl neuer Mitgliedstaaten. Wir begrüssen ausdrücklich die Einbeziehung der mittel- und osteuropäischen Völker, die der Union eine gesamteuropäische Dimension verleihen wird. Dieser Vorgang muss für die Festigung des Friedens und die Schaffung einer freiheitlichen, stabilen Wirtschafts- und Sozialordnung auf dem ganzen Kontinent genutzt werden.
Die Erweiterung stellt die Europäische Union vor große Herausforderungen: Sie muss durch die Reformen ihrer Institutionen und Verfahren jene Vertiefung erreichen, die für ihre zukünftige Handlungsfähigkeit unabdingbar ist.
Wir begrüßen deshalb die Einberufung des Europäischen Konventes durch die Staats- und Regierungschefs und den durch die Laekener Erklärung vom Dezember 2001 formulierten Auftrag zur öffentlichen Erörterung aller grundsätzlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die zukünftige Gestaltung der Europäischen Union stellen. Die Arbeit dieses Konvents und die Debatte, die dadurch allenthalben ausgelöst worden ist, wird die weitere Herausbildung und Aufhellung des europäischen Bewusstseins fördern. Die öffentliche Debatte ist Voraussetzung für die Einigung auf eine Verfassung und für ihre identitätsstiftende Wirkung.
Als katholische Christinnen und Christen, Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union beteiligen wir uns an dieser Debatte über die Zukunft Europas und die Verfassungsordnung der Union, indem wir zu den Fragen Stellung beziehen, die vom Konvent beraten werden. Wir argumentieren dabei auf der Grundlage unseres christlichen Glaubens und der christlichen Gesellschaftslehre und bemühen uns, Aussagen zu machen, die universal überzeugen. Denn uns ist bewusst, dass die Verfassung einem multinationalen, kulturell und religiös pluralen Europa Form geben muss.
II.Warum die Europäische Union eine Verfassung braucht
Mit der zunehmenden Europäisierung und Internationalisierung vieler Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse haben die Einzelstaaten in weiten Bereichen einen wesentlichen Teil ihrer ursprünglichen politischen Gestaltungsmacht verloren. Nur durch gemeinschaftliches Handeln in gemeinschaftlichen Strukturen und mit gemeinsamer Zielsetzung können sie politische Gestaltungsmacht zurückgewinnen.
Durch den Integrationsprozess im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft konnten die Mitgliedsstaaten immer mehr Aufgaben gemeinsam bewältigen. Auf diesem Weg hat die Europäische Union die Stufe eines Staatenbundes überschritten und entwickelt kraft ihrer Supranationalität zunehmend eigene politische Autorität; sie ist aber kein Bundesstaat. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begriff des 'Staatenverbundes' verortet die Europäische Union und ihre materiale Verfasstheit zwischen Bundesstaat und Staatenbund.
Der Prozess der Integration hat inzwischen eine solche Dichte erlangt, dass er unumkehrbar geworden ist. Dabei ist die Bereitschaft zur Integration schneller gewachsen als die Möglichkeit der Bügerinnen und Bürger, die Richtung der europäischen Politik in demokratischer und transparenter Weise zu bestimmen. Hier liegt eine wichtige Ursache für die verbreitete Klage über das Demokratiedefizit in der Europäischen Union und die Forderung, den Institutionen und Verfahren zu einer vertieften demokratischen Legitimation zu verhelfen. Die Bürger der Union sollten den weiteren Prozess der europäischen Integration tragen, gestalten und kontrollieren können.
Den europäischen Staaten, die zu gegebener Zeit die Mitgliedschaft in der Europäischen Union erwerben wollen, wird die Verfassung eine systematische und kohärente Orientierung bezüglich der Bedingungen und der Standards geben, die sie zu erfüllen haben, wenn sie in Beitrittsverhandlungen eintreten.
Damit sind die wichtigsten Gründe genannt, weswegen die bisherigen europäischen Verträge nun in einem einzigen Dokument zusammengefügt und weiterentwickelt werden müssen. Damit ist auch der Kern der Aufgabe des Europäischen Konvents beschrieben. Die Europäische Union braucht jetzt eine Verfassung.
Dabei verstehen wir unter Verfassung einen Text, der im wesentlichen eine doppelte Bedingung erfüllt:
- erstens muss es sich um ein leicht lesbares, systematisches Dokument handeln, welches die grundlegenden Bestimmungen enthält, die über Ziele und Perspektiven, über die Aufgaben der Europäischen Union, die politischen Institutionen, ihre Befugnisse und Verfahren sowie über die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und allgemein ihre Grundrechte verlässlich Auskunft geben.
- zweitens muss es sich um ein Dokument handeln, das nicht nur durch Verhandlung und Kompromiss der nationalen Regierungen, sondern auch durch Debatte und Beschlussfassung der gewählten Repräsentanten der Bürger der Union demokratisch legitimiert wird.
Eine solche Verfassung soll Vorrang haben gegenüber anderen Vertragstexten, Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union ebenso wie - im Konfliktfall - gegenüber der nationalen Gesetzgebung. Diese Verfassung wird nach geltendem Vertragsrecht zunächst nur in Form eines Verfassungsvertrags verwirklicht werden können; dieser muss von einer Regierungskonferenz verabschiedet und von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.
Gegen die Forderung nach einer Verfassung für die Europäische Union sind immer wieder Einwände vorgebracht worden, die sich auf die These stützen, dass eigentlich nur ein Staat eine Verfassung haben und dass nur ein Volk sich eine solche Verfassung auf der Grundlage seines kulturellen und gesellschaftlichen Konsenses geben könne. Die Europäische Union sei aber kein Staat, und es gebe auch kein europäisches Volk. Außerdem würde sich das beklagte Demokratie-Defizit angesichts einer "von oben" dekretierten Verfassungsgebung nur verstärken. Unerlässliche Voraussetzung einer Verfassung der Union sei eine europäische Identität der Bürger; es reiche nicht, diese Identität nur zu postulieren und auf sie zu hoffen; man könne sie auch nicht herbeizwingen.
Die Einwände gegen eine europäische Verfassung können dazu beitragen, das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Entwicklung eines kulturellen Konsenses und einer gemeinsamen Identität wach zu halten; sie übersehen jedoch, dass gerade die Vielfalt der Traditionen, Kulturen, Religionen und Sprachen für die europäische Identität konstitutiv ist und bleibt. Diese Vielfalt hat in der europäischen Geschichte immer wieder befruchtend gewirkt und Entwicklungen hervorgebracht, die weit über die einzelnen Nationen und Regionen auf große Teile Europas ausgegriffen haben. Europäische Kultur war und ist mehr als eine Addition verschiedener nationaler und regionaler Kulturen. Sie ist schon heute ein tragendes und prägendes Element des europäischen Gemeinwesens.
Diese Einwände gegen eine europäische Verfassung übersehen darüber hinaus, dass es sich bei der europäischen Integration von Anfang an um einen Prozess gehandelt hat, in dem sich europäisches Gemeinwesen und europäische Identität immer wieder wechselseitig befruchten. Die historisch und kulturell geprägte europäische Identität ermöglichte die Entstehung der Europäischen Union; ihre Entwicklung hat nach und nach eine politisch und sozial geprägte europäische Identität begründet.
III. Wir fordern eine wertgebundene Verfassung
Von Beginn an war der europäische Integrationsprozess ein politisches Projekt mit zutiefst ethischen Implikationen. Die allmähliche Entwicklung zu einer Union der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen einer Union der Staaten bietet ebenso wie die bevorstehende Erweiterung den Anlass, sich über das Ethos und die moralischen Grundlagen des europäischen Projektes neu zu verständigen und sich dadurch ihrer neu zu vergewissern.
Das kann und muss im Rahmen der Debatte über die Verfassung der Union geleistet werden! Denn die formalen Regeln einer Verfassung sind Ausdruck von inhaltlichen Überzeugungen über die richtige Art und Weise des Zusammenlebens von Menschen in einem Gemeinwesen mit seiner politischen, rechtlichen und sozialen Ordnung.
Bei der Verfassungsgebung geht es letztlich um die Vergewisserung einer von allen getragenen ethischen Grundlage des Zusammenlebens. Mit dem kategorischen Imperativ von Kant ist der Leitgedanke für den Versuch freiheitlicher Verfassungsstaaten formuliert, dem politischen Handeln durch die vorstaatlichen Menschenrechte wirksame Grenzen zu setzen: "Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest."
Ausgehend vom Kern des modernen Verfassungsverständnisses, der Würde des Menschen, richtet sich der Blick auf die politischen Institutionen, die zwar einerseits die natürliche Freiheit der Individuen einschränken, jedoch andererseits durch die Garantie und Sicherung von Grundrechten die Menschen von ihren elementaren Sorgen befreien. Dazu bedarf es einer gemeinsamen Ordnung mit Rechten und Pflichten. Denn die Menschen sind auf ein Miteinander angewiesen, und es ist für sie von Vorteil, dieses Miteinander durch die gegenseitige Anerkennung der für ihr persönliches Leben wie für ihr Leben in der Gemeinschaft grundlegenden, unverzichtbaren Rechte zu ordnen.
Die Fragen also, welche Ziele und Prinzipien unser Handeln leiten und welche Institutionen nach welchen Regeln unser Zusammenleben ordnen sollen, muss über Nützlichkeitserwägungen hinaus grundsätzlich beantwortet werden. Deshalb ist für die Europäische Union eine wertgebundene Verfassungsordnung anzustreben, der es nicht nur um formale Regeln geht, sondern die auf inhaltlichen, ethischen Vorstellungen und Überzeugungen gründet.
IV. Die Ziele der europäischen Verfassung:Friede - Freiheit - Gerechtigkeit
Die Bürgerinnen und Bürger Europas wollen wissen, warum sich ihre Nationalstaaten, in denen sie sich nach wie vor aufgehoben fühlen, zu einer Europäischen Union zusammenschließen.
Viele Aufgaben können heute nicht mehr einzelstaatlich geregelt werden, sondern erfordern Regelungen und Handeln im Staatenverbund. Dazu gehören insbesondere die Sicherung des Friedens, die Gewährung der Freiheit und eine gerechte Gestaltung des Zusammenlebens. Dabei entspringt konkrete Politik sehr unterschiedlichen Interessen. Eine wertgebundene Verfassungsordnung zielt auf einen Rahmen, in dem die Wahrnehmung von Einzelinteressen die grundlegenden Ziele des politischen Gemeinwesens nicht in Frage stellt oder beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Erfahrung Europas halten wir die Verfassungsziele Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit für zentral:
Zustände allgemeiner Unsicherheit und Angst, der willkürlichen Gewaltanwendung oder gar des Bürgerkrieges haben die Sehnsucht und die Forderung nach Frieden wachsen und die Überzeugung entstehen lassen, dass Frieden im Interesse aller Menschen ist. Nur durch sein aus dem Prinzip der Souveränität abgeleitetes Gewaltmonopol konnte der moderne Staat (seit dem 16. Jahrhundert) den Bürgerkrieg beenden.
Es geht jedoch nicht nur um den Verzicht der Einzelnen auf Gewalt, sondern auch um die Entfaltung seines Rechts auf Leben, auf Freiheit und auf Eigentum. Erfahrungen von Unterdrückung weckten die Sehnsucht nach Freiheit, die durch die Bindung aller an eine Rechtsordnung und durch die Bändigung des Staates im Verfassungsstaat gesichert wurde.
Als drittes Grundziel tritt neben Frieden und Freiheit die Gerechtigkeit. Im Zuge der Industrialisierung erwies es sich, dass der Verfassungsstaat mit Sklaverei und sozialem Elend vereinbar war. Daraus erwuchs die Sehnsucht und die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit, die der soziale Verfassungsstaat in ihren verschiedenen Formen, insbesondere als Leistungsgerechtigkeit und als Beteiligungsgerechtigkeit, zu gewährleisten suchte. Moderne Verfassungsstaaten haben gelernt, dass soziale Gerechtigkeit und sozialer Friede nicht nur von allgemeinem Nutzen sind, sondern dass es auch zum Selbstverständnis der Demokratie gehört, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und wachsendem Wohlstand zu gewährleisten. In den letzten Jahren kam die Einsicht hinzu, dass Gerechtigkeit auch eine Forderung an das Verhältnis der Generationen ist und deshalb Wohlstand und Ressourcenverbrauch nachhaltig umweltverträglich gestaltet werden müssen.
Die Verwirklichung dieser drei Grundziele der Politik ist der Inhalt dessen, was man im Sinne des neuzeitlichen politischen Denkens das Gemeinwohl nennt. Friede, Freiheit und Gerechtigkeit stellen auch die Werte dar, von denen sich die Prinzipien ableiten, die für politisches Handeln und Gestalten gerade auch im Kontext der europäischen Einigung massgebend sind: Solidarität und Subsidiarität, Rechtsstaatlichkeit und Nachhaltigkeit, Pluralismus und Zusammenhalt, Dialog und Demokratie.
Allerdings ist das konkrete politische Handeln nicht im Einzelnen normierbar. Es gibt Interpretationsspielräume, es gibt Interessen, es gibt Zielkonflikte. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass es sich lohnt, eine politische Ordnung auf die Balance zwischen Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit zu verpflichten. Eine solche politische Ordnung fordert eine Interessenwahrnehmung in einem Regelsystem, sodass die Handlungen der Akteure möglichst zur Festigung dieser Prinzipien beitragen. Ihre Verwirklichung ist jedoch nur in einer entsprechenden institutionellen Ordnung und in einem Handeln garantiert, das diese Ordnung respektiert.
Eine wertgebundene Verfassungsordnung bietet also einen Rahmen für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit. Sie hält Institutionen und Verfahren der friedlichen Konfliktregelung, der freiheitlichen und dem sozialen Ausgleich verpflichteten Interessenwahrnehmung bereit und entwickelt sie je nach den Erfordernissen neuer Problemlagen weiter.
Friede, Freiheit und Gerechtigkeit sind nicht ein für alle mal erreichbare Ziele, sondern ständige Herausforderungen für eine Gesellschaft, die geschichtlich in Bewegung bleibt. Sicherung des Friedens, Ordnung der Freiheit und Mehrung sozialer Sicherheit bleiben deshalb ständige Aufgaben der Politik. Ihre Festschreibung in einer Verfassungsordnung bedeutet, dass sich die Interessenwahrnehmung, die Konfliktregelung und die Problemlösung an diesen Zielen und Perspektiven orientiert.
V. Zu den Inhalten der europäischen Verfassung
Eine freiheitliche Ordnung ist auf Institutionen und geregelte Verfahren zur transparenten, kontrollierbaren und partizipatorischen Vermittlung zwischen den Einzelinteressen und dem Gemeinwohl sowie zur Garantie von Rechten und Kompetenzen angewiesen.
Die Qualität wertgebundener Politik hängt wesentlich davon ab, ob die Sicherung der vorgegebenen Ziele und Prinzipien mit den Mitteln der in der Verfassung festgelegten institutionellen Ordnung gelingt.
In den politischen Institutionen spiegelt sich das dahinter liegende ethische Programm. Aus dieser Perspektive benennen wir die Punkte, die uns katholischen Christinnen und Christen, Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union für die inhaltliche Füllung der zu erarbeitenden Verfassung besonders wichtig sind.
1. Vorrang für die Würde des Menschen
In einer Präambel sollte erklärt werden, dass die Verfassung ausgeht von der unteilbaren und unantastbaren Würde des Menschen. Ebenso sollte auf die universellen Werte der Freiheit und der Verantwortung, der Gerechtigkeit und der Solidarität Bezug genommen und betont werden, dass diese Werte die Achtung vor der Vielfalt ethnischer, nationaler und regionaler Kulturen, Traditionen und Identitäten einschliessen. Dementsprechend sollte sich die Europäische Union als transnationales Gemeinwesen zu den Prinzipien des Föderalismus und damit zur gesellschaftlichen und kulturellen Vielfalt bekennen.
Unter den Werten, die für die Union konstitutiv sind, nimmt die Solidarität einen besonderen Rang ein. Denn sie ist auch das Prinzip, das die Entstehung der ersten Europäischen Gemeinschaft vor fünfzig Jahren und den Integrationsprozess seitdem wesentlich bestimmt hat. Wir fordern eine Bekräftigung dieses Prinzips in der zu erarbeitenden Verfassung, um den Charakter der Union als Schicksalsgemeinschaft zu bestätigen: Menschen, Völker, Staaten finden in der Solidarität und den damit zusammenhängenden Verpflichtungen ein Element des Zusammenhalts und ein Zeichen verantwortlicher Zughörigkeit zu einer umfassenderen Gemeinschaft oder Union.
Wir fordern, dass die Politik der Europäischen Union in ihrer Verfassung - analog der Formulierung in Artikel 20 GG: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat" - auf die Grundsätze der demokratischen Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit, der Nachhaltigkeit und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet wird.
2. Bekenntnis zur christlichen Prägung Europas
In der Präambel ihrer Verfassung sollte sich die Union auch zum religiösen und kulturellen Erbe Europas bekennen und dabei seine christliche Prägung ausdrücklich erwähnen. Denn das Christentum hat wesentlich zu dem europäischen Verständnis vom Menschen und von der Gesellschaft beigetragen, das den kulturellen Konsens erst ermöglicht, der eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des europäischen Einigungsprojekts ist. Es geht dabei nicht um ein Glaubensbekenntnis, sondern um die Benennung eines historischen Tatbestandes, der für die Identität Europas wichtig ist, nicht zuletzt auch als Voraussetzung für den Dialog der Zivilisationen und Kulturen.
Mit einer solchen Erwähnung ist auch nicht gesagt, dass die geistige, kulturelle und soziale Prägung Europas exklusiv durch das Christentum erfolgte. Andere Traditionen, die vom Christentum aufgenommen wurden, und mit denen es sich auseinandersetzen musste, oder die sich - wie zum Beispiel die Aufklärung - in der Auseinandersetzung mit ihm bildeten, hinterliessen tiefe Spuren und haben an der Gestaltung Europas und an der 'Erziehung' der Europäer massgeblich mitgewirkt.
Das gilt vor allem für das Judentum, aus dem das Christentum hervorgegangen ist. Deshalb ist es auch zutreffend, von einem jüdisch-christlichen Erbe Europas zu sprechen, zumal das Judentum neben dem Christentum in Europa über Jahrhunderte hinweg mit bedeutenden Gemeinschaften präsent geblieben ist; es hat in vielerlei Hinsicht, vor allem durch künstlerische, literarische und wissenschaftliche Beiträge, aber nicht zuletzt auch aufgrund der Leistungen jüdischer Gemeinden und Persönlichkeiten in Wirtschaft, Industrie und Handel dem europäischen Selbstverständnis einen gültigen Ausdruck verliehen .
Auch der Islam, die dritte grosse religiöse Tradition, die ihren Ursprung im Mittelmeerraum hat, und deren Offenbarung und Lehre sich aus der Bibel, dem Buch der Bücher ableitet, hat die europäische Kultur beeinflusst, ohne dass man jedoch von einer Prägung Europas durch den Islam sprechen kann. Europa verdankt den Gelehrten der islamischen Welt die Vermittlung eines grossen Teils der Philosophie und Literatur der griechischen Antike.
3. Für einen ausdrücklichen Gottesbezug
Wir treten dafür ein, dass die Präambel der Verfassung ausdrücklich einen Hinweis auf die Verantwortung vor Gott, vor den Menschen und vor dem eigenen Gewissen vorsieht . Dies bedeutet nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger auf einen Glauben an Gott oder gar auf ein spezifisches religiöses Bekenntnis verpflichtet werden sollen. Dies wäre angesichts der kulturellen und religiösen Traditionen in Europa absurd, und es würde außerdem im Widerspruch zur durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich garantierten Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit stehen.
In dem ausdrücklichen Transzendenzbezug, den wir vorschlagen, würde sich das Bewusstsein von der Vorläufigkeit, Fehlbarkeit und Unvollkommenheit allen menschlichen, auch des politischen Handelns spiegeln. Die Europäische Union kann, um ihrer Freiheitlichkeit wie Friedlichkeit willen, das Verlangen nach Vollkommenheit nicht befriedigen. Für ihre relativen Ziele und politischen Entscheidungen kann sie auch keinen absoluten Gewissheitsanspruch verlangen. Vor diesem Hintergrund würde durch den Bezug auf die Verantwortung vor Gott, den Menschen und dem eigenen Gewissen auf eine ausserhalb der Politik liegende letzte Begründung des Daseins und aller menschlichen Bemühungen verwiesen.
Die Formulierung des Transzendenzbezugs in der europäischen Verfassung könnte sich an den Text der Präambel der polnischen Verfassung von 1997 anlehnen: dort sind "alle Staatsbürger der Republik" angesprochen, "sowohl diejenigen, die an Gott als Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten". Sie haben sich gemeinsam "im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und vor dem eigenen Gewissen" die Verfassung der Republik Polen gegeben. Die Übernahme einer solchen Formulierung aus der polnischen Verfassung wäre auch ein wichtiges Signal an die zukünftigen Mitgliedstaaten.
4. Die Grundrechte
Mit der Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch den Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 ist eine wichtige Festlegung der Freiheitsrechte gelungen, die den Bürgerinnen und Bürgern in der Union zustehen. Obwohl wir die Bestimmungen der Charta nicht in allen Punkten für ausreichend halten, treten wir dafür ein, dass sie zur Sicherung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Organen und Politiken der Europäischen Union rechtsverbindlich in die zu erarbeitende Verfassung aufgenommen wird.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Konvent und die darauf folgende Regierungskonferenz zweifelsfrei feststellen, dass die Verwendung des Begriffs “Rechte der Personen” anstelle von “Menschenrechte” keinesfalls bedeuten kann, dass einer bestimmten Gruppe von Menschen die entsprechenden, durch die Charta verbürgten Rechte abgesprochen werden sollen, sondern dass es sich in diesen Fällen um eine synonyme Verwendung des Begriffs “Menschenrechte” handelt.
5. Für den Schutz von Ehe und Familie
Die Charta der Grundrechte der Union bestätigt die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen abgeleiteten Grundrechte auch in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie. Die in Artikel 7 und 9 der Charta der Grundrechte gewährten Freiheitsrechte, eine Ehe eingehen und eine Familie gründen zu können, entfalten aber, wie alle Freiheitsrechte, ihre eigentliche Bedeutung erst dann, wenn der Schutz des Rechtes, um das es geht, aktiv gewährleistet ist. In Bezug auf die Familie enthält Artikel 33 der Grundrechte-Charta daher auch eine deutliche Verpflichtung, den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie zu gewährleisten.
Diesem klaren Auftrag muss die europäische Verfassung in ihren ausführenden Teilen über die Politikbereiche erkennbar Rechnung tragen. Unterstützende Maßnahmen sollte die Union ausdrücklich auch in Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie ergreifen können. Dabei sollte der Schutz der Ehe dem Schutz der Familie weder nachgeordnet noch untergeordnet werden. Ehe und Familie sind angesichts der Dynamik und der Erfordernisse des Wirtschaftslebens als kleinste Verantwortungsgemeinschaften schutzwürdig und schutzbedürftig.
Wir treten dafür ein, dass die europäische Verfassung die Organe der Union ausdrücklich dazu verpflichtet, günstige Rahmenbedingungen für das Gelingen stabiler Beziehungen in Ehe und Familie zu schaffen. In diesem Zusammenhang fordern wir eine Harmonisierung des Familienrechts, die den Bedingungen der Freizügigkeit entspricht und der steigenden Zahl binationaler Ehen gerecht wird.
Ziel ist die Bewahrung und Weiterentwicklung des gemeinsamen kulturellen Erbes, das sich in der Hochschätzung der Lebensgemeinschaft der Ehepartner und ihrer Fürsorgegemeinschaft mit ihren Kindern beweist und das für die Zukunft Europas gesichert werden muss.
6. Eine demokratische und föderale Ordnung
Als ein demokratisches und föderales Gemeinwesen muss die Europäische Union über eine institutionelle Ordnung verfügen, die ihren Prinzipien und Werten entspricht.
Das Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten muss im Sinne des Föderalismus geklärt und in einer arbeitsteiligen Kompetenzordnung, die sich am Prinzip der Subsidiarität orientiert festgeschrieben werden.
Das Parlament, das die Bürgerinnen und Bürger repräsentiert und ihrem Willen Ausdruck gibt, muss in seinen Rechten der Mitwirkung, der Kontrolle und der Gestaltung gestärkt werden, damit es die Bürger und Bürgerinnen der Union effektiv vertreten kann. Das Mitentscheidungsverfahren zwischen dem Parlament und dem Ministerrat muss in allen Fragen der Gesetzgebung die Regel werden.
Der Ministerrat, der die Interessen der Mitgliedstaaten vertritt und der im Gesetzgebungsverfahren die Funktion der Staatenkammer ausübt, muss grundsätzlich bei allen Fragen, mit denen er sich im Rahmen der Kompetenzen der Union befasst, nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit (Mehrheit der Mitgliedsstaaten und Mehrheit der Bevölkerung) entscheiden.
Die Kommission, die sich um die Formulierung des Gemeinschaftsinteresses und des Gemeinwohls bemüht, muss durch die demokratische Kontrolle und die Wahl ihres Präsidenten durch das Parlament sowie durch die Bestätigung ihres Initiativrechts politisch gestärkt werden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen, die im Rahmen des politischen Systems der Europäischen Union als Schnittstellen zu den nationalen Zivilgesellschaften und zu den Gemeinden, Regionen oder Gebietskörperschaften fungieren, sollten durch eine Erweiterung ihrer Funktionen sowie durch die Zuerkennung des Organstatus von der Union weiterentwickelt werden. Diese Vertreterversammlungen verleihen nicht nur den besonderen Interessen, Erwartungen und Vorschlägen der in den Mitgliedstaaten organisierten gesellschaftlichen Kräfte beziehungsweise der kommunalen und regionalen Verantwortungsträger gültigen Ausdruck; sie dienen auch der Integration und der Konsensbildung und bieten - im Sinne der partizipativen Demokratie - diesen wichtigen Akteuren der europäischen Integration politische Mitwirkungsmöglichkeiten, ohne in Konkurrenz zum Europäischen Parlament - als dem Ort der repräsentativen Demokratie - zu geraten.
7. Das Prinzip der Subsidiarität
Die Verfassung sollte zum Ausdruck bringen und garantieren, dass die bereits in den Gemeinschaftsverträgen verankerte Achtung der nationalen Identität der Mitgliedsstaaten auch die Rücksicht auf deren innerstaatlichen Aufbau, die innerstaatliche Kompetenzordnung, die regionale Gliederung, die kommunale Selbstverwaltung wie auch die rechtliche Stellung der Kirchen umfasst. Die Wahrung und Förderung der politischen, sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt auf unserem Kontinent steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Grundziele Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit.
Das im Vertrag von Maastricht festgeschriebene Prinzip der Subsidiarität muss auch in der Verfassung einen besonderen Stellenwert erhalten. Es sind die Städte und Gemeinden, die Regionen, die Länder und die Mitgliedsstaaten, die den Bürgern nahe und für ihr alltägliches Leben entscheidend sind. Daher müssen die Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebenden Zuständigkeiten von unten nach oben aufgebaut werden. Der Europäische Gerichtshof muss die Möglichkeit erhalten, auf Antrag die Einhaltung des Prinzips der Subsidiarität als eines der leitenden Prinzipien der Europäischen Union rechtlich zu überprüfen.
Auf der anderen Seite sollten die Zuständigkeiten der Europäischen Union dort bekräftigt und ausgebaut werden, wo nur gemeinsames Handeln erfolgreich sein kann. Zu nennen sind hier vor allem die Außenpolitik und die Außenwirtschaft, die Entwicklungs- und die Umweltpolitik, die Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Bekämpfung der internationalen Kriminalität sowie die Sicherung der Außengrenzen der Europäischen Union.
Das Prinzip der Subsidiarität ist nicht nur bei der 'vertikalen' (oder territorialen) Verteilung der Kompetenzen zwischen den einzelnen Verantwortungsebenen, insbesondere zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, von Bedeutung. Eine ebenso wichtige Rolle spielt es auch in der 'horizontalen' (oder funktionalen) Dimension', nämlich für die Regelung der Beziehungen zwischen den politischen Institutionen und den Kräften der Gesellschaft. Deshalb fordern wir, dass die europäische Verfassung im Sinne der Subsidiarität als ihrem leitenden Prinzip auch Ehe und die Familie als Keimzelle der Gesellschaft ausdrücklich anerkennt, schützt und fördert, und dass sie die Autonomie und Wirkungsmöglichkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen, Vereinigungen, Einrichtungen, Gewerkschaften und Verbände garantiert und ihre europaweite Vernetzung im Interesse einer breiten und partizipativ ausgerichteten europäischen Bürgergesellschaft unterstützt.
8. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die Anerkennung des spezifischen Beitrags der für das Leben vieler Menschen bedeutsamen Kirchen und Glaubensgemeinschaften durch die Europäische Union muss in der europäischen Verfassung ihren Ausdruck finden. Deshalb sollte die Verfassung nicht nur die freie Religionsausübung im Sinne eines Abwehrrechtes gegenüber staatlichen Instanzen gewährleisten, sondern darüber hinaus den religiös gebundenen Bürgern das Recht garantieren, sich in Religionsgemeinschaften zu organisieren; im Rahmen der Verfassung und der geltenden Gesetze müssen die Religionsgemeinschaften auch das Recht haben, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Das jeweilige Verhältnis von Staat und Kirche gehört zur Identität der einzelnen Mitgliedstaaten, mit deren Geschichte und Kultur es auf das Engste verknüpft ist. Diese Identität darf von der Union nicht infrage gestellt werden; vielmehr muss die Europäische Union sicherstellen, dass die institutionellen Rechte der Kirchen, wie sie auf Grund der besonderen historischen Entwicklung in den Mitgliedsstaaten der Union bestehen, durch ihre Politik nicht geschmälert werden. Hierzu sollte die Verfassung grundsätzliche Aussagen enthalten.
9. Soziale Marktwirtschaft
Die Verfassung der Europäischen Union muss garantieren, dass die Wirtschafts- und Sozialpolitik ihrer Organe sowie auch der Mitgliedstaaten dem - bereits den Gemeinschaftsverträgen und der Gemeinschaftspolitik zugrunde liegenden - europäischen Gesellschaftsmodell - das heißt: der Sozialen Marktwirtschaft - entspricht. Dazu gehören zum Beispiel Bestimmungen zum Lastenausgleich, zur territorialen und sozialen Kohäsion, zum gleichberechtigten Zugang zu den universalen Diensten sowie zu Versorgungs- und Dienstleistungen der solidarischen Daseinsvorsorge, zur Förderung des sozialen Dialogs ebenso wie die Verpflichtung, die ökologische Dimension des Wirtschaftens zu berücksichtigen und das Gebot der nachhaltigen Entwicklung zu befolgen.
Das Gebot der Sozialen Marktwirtschaft gilt im Zeitalter der Globalisierung auch im Hinblick auf die Verantwortung der Europäer und ihres Gemeinwesens für die Gestaltung der Weltwirtschaftsordnung und der Entwicklungszusammenarbeit mit den Völkern und Staaten der Erde, die auf solidarische Hilfe angewiesen sind. Die Verpflichtung der Europäischen Union, Verantwortung für eine von Gerechtigkeit und Freiheit getragene universelle Gemeinschaft der Völker zu übernehmen, sollte in der Verfassung ihren Ausdruck finden.
10. Friedenssicherung
Eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist notwendig, um im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die politische Gestaltungsmacht zurückzugewinnen, welche die Einzelstaaten verloren haben. Deshalb muss der Konvent entschieden auf zukunftsfähige Vorschläge für diese zentralen Bereiche der Politik hinarbeiten und durch entsprechende Verfassungsbestimmungen dafür sorgen, dass die Union in die Lage versetzt wird, die für diese Politikfelder notwendigen Instrumente zu schaffen oder weiter zu entwickeln und die entsprechenden Zuständigkeiten angemessen zu regeln.
Europa muss weltweit eine eigenständige friedenspolitische Rolle übernehmen. Dazu bedarf es einer am Ziel eines weltweiten Friedens orientierten europäischen Sicherheits-, Friedens- und Verteidigungspolitik. Die Verfassung muss deshalb auch festlegen, dass die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unter folgenden Perspektiven zu erfolgen hat:
- sie muss in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Vereinten Nationen die gemeinsamen Ziele der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union verfolgen, ihre fundamentalen Interessen vertreten, ihre Unabhängigkeit und Integrität schützen;
- sie muss zur internationalen Zusammenarbeit der Staatengemeinschaft und zur Schaffung einer friedlichen Weltordnung beitragen.
Zur Formulierung der Friedenssicherung und der Rüstungsexportkontrolle in der zu erarbeitenden Verfassung empfehlen wir Formulierungen analog Artikel 26 GG (Friedenssicherung), der "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffkrieges vorzubereiten", als verfassungswidrig und die Herstellung, Einführung und Beförderung von Waffen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, für genehmigungspflichtig erklärt.
VI. Die Europäische Union braucht ein lebendiges Verfassungsbewusstsein
Angesichts der doppelten Herausforderung der Erweiterung und der Vertiefung bietet der Prozess der Verfassungsgebung der Europäischen Union eine besondere Chance. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten und ihrer Bürgerinnen und Bürger auf eine Verfassung muss sich bei der Anwendung der in ihr zum Ausdruck gebrachten Wertpräferenzen bewähren und das Verständnis der Europäischen Union als Wertegemeinschaft festigen.
Bei politischen Problemen mit grenzüberschreitendem Charakter, die ethische Fragen aufwerfen - wie beispielsweise beim Asylrecht, beim Schutz Behinderter, beim Verbot der Selektion menschlichen Lebens, beim Verbot von Todesstrafe, Folter und Vertreibung, beim Schutz vor Gewalt und Menschenhandel, bei den biomedizinischen Entwicklungen und ihrer Bewertung oder bei der Euthanasie - muss die europäische Verfassung einen festen Bezugsrahmen für die notwendigen öffentlichen Debatten bilden; sie muss für die politische Bewältigung von Veränderungsprozessen und des damit einhergehenden Wandels von Wahrnehmung und Bewertung Orientierung geben. Dazu wird es eines lebendigen Verfassungsbewusstseins und einer ständig erneuerten Zustimmung zu den Inhalten dieser Verfassung bedürfen.
Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Prozess der Verfassungsgebung, der sich zur Zeit im Europäischen Konvent vollzieht, von möglichst vielen Bürgern konstruktiv und kritisch begleitet wird. Wir begrüssen deshalb ausdrücklich die Bemühungen, die Arbeit des Konvents transparent zu gestalten und den Bürgerinnen und Bürgern möglichst viele Beteiligungsmöglichkeiten durch öffentliche Anhörungen, Foren und Diskussionen einzuräumen, Vorschläge aus der Zivilgesellschaft aufzugreifen sowie die Ergebnisse über das Internet und mit anderen Mitteln zu kommunizieren. Die Chance für die Entwicklung einer europäischen Öffentlichkeit ist dadurch gegeben und sollte im Sinne der Legitimierung des Prozesses der Verfassungsgebung optimal genutzt werden.
Die Verfassung der Europäischen Union muss nach einer möglichst breiten Debatte unter den Bürgerinnen und Bürgern durch eine demokratische Beschlussfassung in Kraft gesetzt werden. Ein Beschluss der Regierungen und seine Ratifizierung durch die Parlamente der Mitgliedstaaten reichen dafür allein nicht aus. Es bedarf vor allem der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Aber auch eine Volksabstimmung muss in Erwägung gezogen werden; sie müsste am gleichen Tage in allen Ländern der Union stattfinden und das Inkrafttreten der Verfassung ermöglichen, wenn die Mehrheit der Mitgliedsstaaten und die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ihre Zustimmung geben.
Beschlossen von der Vollversammlung am 22. November 2002