Als Broschüre vergriffen

Ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien. Anforderungen an die Neuregelungen des Ausländerrechts

Beschlossen vom Geschäftsführenden Ausschuß des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK)

Ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien - Anforderungen an die Neuregelung des Ausländerrechts

Das christliche Verständnis vom Menschen verpflichtet uns zu einem guten Miteinander mit den bei uns lebenden Ausländern. Christliche Solidarität verlangt, Fremden Verständnis und, wenn nötig, Hilfe zukommen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist das Zusammenleben von der Achtung der menschlichen Würde und dem Geist der Partnerschaft geprägt.

Die Integration der Ausländer in unsere Gesellschaft ist zudem eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. ihr Gelingen hängt mit davon ab, ob wir für das Verhältnis von Deutschen und Ausländern die gleichen Maßstäbe anlegen, wie sie für das Zusammenleben der Deutschen untereinander verbindlich sind.

Das schließt nicht aus, daß es der Bundesrepublik Deutschland möglich bleiben muß, entsprechend ihrem Selbstverständnis als Nicht-Einwanderungsland den Zuzug von Ausländern aus NichtEG-Staaten sozialverantwortlich zu steuern und damit auch wirksam zu begrenzen. Auch diesem Erfordernis muß die Neuregelung des Ausländerrechts Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die EGFreizügigkeitsbestimmungen es nicht nur gestatten, sondern auch dazu verpflichten, einen eventuellen zukünftigen Bedarf an Arbeitskräften, der auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht befriedigt werden kann, aus der Europäischen Gemeinschaft zu decken. Allerdings müßte die Arbeitnehmerfreizügigkeit sehr viel stärker als heute familien-, sozial- und kulturpolitisch flankiert werden.

Die Aufnahme ausländischer Arbeitnehmer und die Zulassung des Nachzugs ihrer Familien haben zu einem langwährenden Aufenthalt eines bedeutenden Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung geführt. Von den Ausländern über 15 Jahren aus den ehemaligen Hauptanwerbsstaaten (Griechenland, Italien, Jugoslawien, Portugal, Spanien, Türkei) lebten bereits 1985 etwa drei Viertel länger als 10 Jahre, gut ein Drittel sogar über 15 Jahre bei uns. Diese Menschen haben ihren Lebensmittelpunkt bei uns gefunden. Unterstützt durch vielfältige Eingliederungsbemühungen haben sie große Integrationsleistungen erbracht, die allzu oft unterschätzt werden.

Die im Grundsatz an einem vorübergehenden Aufenthalt orientierte Rechtsstellung dieses Bevölkerungsteils wird der langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung, insbesondere auch der sogenannten zweiten und dritten Generation, nicht mehr gerecht. Es ist daher geboten, den Rechtsstatus dieser Gruppe nachhaltig zu verbessern. Dieses Ziel muß durch die Novellierung des geltenden Ausländerrechts erreicht werden.

Zivil-, straf-, arbeits-, sozial- und steuerrechtlich sind ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien Deutschen weitgehend gleichgestellt. Mitte 1987 verfügten 95 % der ausländischen Arbeitnehmer über einen verfestigten Arbeitsmarktstatus (nicht arbeitserlaubnispflichtig oder im Besitz einer besonderen Arbeitserlaubnis); 93 % der Familienangehörigen haben 1987 mit verfestigtem Arbeitsmarktstatus eine erstmalige Beschäftigung aufgenommen (87 % der Ehegatten und 96 % ihrer Kinder).

Substantielle Verbesserungen beim Aufenthaltsrecht und Erleichterungen beim Familiennachzug für den Personenkreis der bereits hier lebenden ausländischen Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen sind hingegen dringend erforderlich. Ausländern, deren Identifikation mit unserem Land nach langem Aufenthalt so stark geworden ist, daß sie auch an politischen Entscheidungen teilhaben wollen, muß die Einbürgerung wesentlich erleichtert werden.

Im einzelnen fordern wir:

1. Ausländische Arbeitnehmer, die vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes eingereist sind und nicht von vorneherein von einer zeitlich unbegrenzten Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind (ausgenommen Asylbewerber), erhalten einen Rechtsanspruch auf Arbeitserlaubnis (befristete besondere Arbeitserlaubnis; nach fünfjähriger rechtmäßiger Beschäftigung: unbefristete besondere Arbeitserlaubnis) sowie einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis; nach fünfjähriger rechtmäßiger Beschäftigung und Nicht-Vorliegen von Ausweisungsgründen: Aufenthaltsberechtigung).

2. Der Familiennachzug wird gesetzlich und damit bundeseinheitlich geregelt. Rechtsanspruch auf Familiennachzug haben die Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren der unter 1. genannten Arbeitnehmer (Kinder grundsätzlich nur zu beiden Eltern). Darüber hinaus besteht ein Rechtsanspruch auf Zuzug der Ehegatten von hier lebenden Kindern und Kindeskindern der unter 1. genannten Arbeitnehmer, wenn diese eine Aufenthaltsberechtigung besitzen und über 18 Jahre alt sind.

3. Die Ehegatten der unter 1. bezeichneten ausländischen Arbeitnehmer, die Kinder sowie deren Ehegatten und Kinder, die rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben, erhalten selbständige Rechtsansprüche auf Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis: Ehegatten nach dreijährigem Aufenthalt, Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Nach fünfjähriger rechtmäßiger Beschäftigung folgt der befristeten die unbefristete Arbeitserlaubnis; nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt und Nicht-Vorliegen von Ausweisungsgründen tritt an die Stelle der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Aufenthalt

4. Dem unter 1. und 3. bezeichneten Personenkreis wird im Anschluß an einen achtjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt und bei Nicht-Vorliegen von Ausweisungsgründen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung gegeben. In Verhandlungen mit den Heimatstaaten sollte Doppelstaatsangehörigkeit möglichst ausgeschlossen werden, um deren Nachteile (Rechtsunsicherheit, Rechtsverluste, Loyalitätsprobleme, Pflichtenkollisionen z. B. bei der Wehrpflichtableistung) zu vermeiden.

5. Minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern, die dem unter 1. bezeichneten Personenkreis angehören, in deren Herkunftsland zurückgekehrt sind, wird eine Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland in angemessener Frist nach Eintritt der Volljährigkeit ermöglicht. Voraussetzung ist, daß der Ausreise ein achtjähriger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorausgegangen ist, die Abwesenheit drei Jahre nicht überschreitet und die Wiederkehr mit dem Ziel der Einbürgerung verbunden ist. Damit wird den schwerwiegenden Problemen eines kleinen Personenkreises entsprochen, der hier aufgewachsen ist, sich die hiesigen Lebensnormen und Wertvorstellungen zu eigen gemacht hat und die Heimat der Eitern als Fremde empfindet. Die Wiederkehr mit dem Ziel der Einbürgerung entspricht der Lebenssituation der Wiederkehrer.

6. Arbeitslosigkeit und deren wirtschaftliche Folgen stellen bei dem mit dem neuen Ausländerrecht begünstigten Personenkreis keine Tatbestände für die Versagung der Aufenthaltser- . Iaubnis und die Ausweisung dar.

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